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title: "Anlage 2 BSIG — Sektoren wichtiger Einrichtungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bsig_2025/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# Anlage 2 BSIG — Sektoren wichtiger Einrichtungen

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 47 - 48)





Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D

NummerSektorBrancheEinrichtungsart

1Transport und Verkehr

1.1Post- und Kurierdienste

1.1.1Anbieter von Postdienstleistungen nach § 3 Nummer 15 PostG, einschließlich Anbieter von Kurierdiensten

2Abfall-

bewirtschaftung

2.1.1Unternehmen der Abfallbewirtschaftung nach § 3 Absatz 14 KrWG, ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist

3Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen

3.1.1Hersteller und Importeure nach Artikel 3 Nummer 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 von chemischen Stoffen und Gemischen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 und 2 der genannten Verordnung, sofern diese in Kategorie 20 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) fallen und der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung unterliegen

4Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln

4.1.1Lebensmittelunternehmen nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die im Großhandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind

5Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

5.1Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika

5.1.1Unternehmen, die Medizinprodukte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 herstellen, und Unternehmen, die

In-vitro-Diagnostika nach Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 herstellen, mit Ausnahme von Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden

5.2Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

5.2.1Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 26 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben

5.3Herstellung von elektrischen Ausrüstungen

5.3.1Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben

5.4Maschinenbau

5.4.1Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 28 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben

5.5Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

5.5.1Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 29 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben

5.6Sonstiger Fahrzeugbau

5.6.1Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 30 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben

6Anbieter digitaler Dienste

6.1.1Anbieter von Online-Marktplätzen

6.1.2Anbieter von Online-Suchmaschinen

6.1.3Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke

7Forschung

7.1.1Forschungseinrichtungen

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— Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
