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title: "§ 42 BSIG — Auskunftsverlangen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bsig_2025/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 42 BSIG — Auskunftsverlangen

Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.

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— Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
