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title: "§ 21 BSIG — Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bsig_2025/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 21 BSIG — Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person

Für die Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.

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— Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
