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title: "Anhang 8 BSI-KritisV — (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung"
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jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# Anhang 8 BSI-KritisV — (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 339, S. 2 – 4

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Teil 1



Grundsätze und Fristen







1.



Im Sinne von Anhang 8 ist oder sind

1.1



Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder -beförderung

eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Sammlung oder Beförderung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Dispositionssysteme, Flottenmanagement- oder Enterprise Resource Planning-Systeme (ERP-Systeme).

1.2



Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen

eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen zum Zweck des Weitertransports, zum Beispiel Zwischenlager oder Umladestationen.

1.3



Anlage zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen

eine Anlage zur Verbrennung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Müllverbrennungsanlagen (MVA) oder Ersatzbrennstoffkraftwerke (EBS-Kraftwerke).

1.4



Anlage zur mechanisch-biologischen oder mechanisch-physikalischen Behandlung von Siedlungsabfällen

eine Anlage zur Trennung, Sortierung, Zerkleinerung, Pressung, aeroben oder anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA), mechanisch-biologische Stabilisierungsanlagen (MBS) oder mechanisch-physikalische Abfallbehandlungsanlagen (MPS).

1.5



Anlage zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen

eine Anlage zum hygienisierenden oder biologisch-stabilisierenden Behandeln von getrennt erfassten Bioabfällen, zum Beispiel Kompostierungs- und Vergärungsanlagen.

1.6



Anlage zur mechanischen Behandlung von Siedlungsabfällen

eine Anlage zur Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Pressung und Palettierung von Siedlungsabfällen.

1.7



Anlage zur Sortierung von Siedlungsabfällen

eine Anlage zur Trennung und Sortierung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Sortieranlagen.

2.



Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3.



Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4.



Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a)



auf demselben Betriebsgelände liegen,

b)



mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c)



einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d)



unter gemeinsamer Leitung stehen.



Teil 2



Berechnungsformen zur Ermittlung der Schwellenwerte







5.



Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Rest- oder gemischter Gewerbeabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 159 kg Rest- oder Hausmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, in Bezug auf übliche Restmülltonnen, einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:









79 500 Mg = 159 kg x 500 000

6.



Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Bioabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 67 kg Abfälle aus der Biotonne einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:









33 500 Mg = 67 kg x 500 000

7.



Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (LVP- und Kunststoffabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 35 kg Leichtverpackungen und 2 kg Kunststoff (Gesamtmenge: 37 kg) einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:









18 500 Mg = 37 kg x 500 000

8.



Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (PPK-Abfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 65 kg Papier, Pappe und Karton einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:









32 500 Mg = 65 kg x 500 000

9.



Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Glasabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 24 kg Glas einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:









12 000 Mg = 24 kg x 500 000



Teil 3Anlagekategorien und Schwellenwerte







Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D

Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert

1.Sammlung und Beförderung

1.1Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder

-beförderungAnzahl Einwohner, die an die Abfallsammlung angeschlossen sind, oder500 000

gesammelter oder beförderter Rest- oder gemischter Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder79 500

gesammelter oder beförderter Bioabfall in Mg/Jahr oder33 500

gesammelter oder beförderter LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr oder18 500

gesammelter PPK-Abfall in Mg/Jahr oder32 500

gesammelter Glasabfall in Mg/Jahr12 000

1.2Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von SiedlungsabfällenZugang an Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder79 500

Zugang an Bioabfall in Mg/Jahr oder33 500

Zugang an LVP- und Kunststoffabfall in

Mg/Jahr18 500

2.Verwertung und Beseitigung

2.1Anlage zur thermischen Behandlung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in

Mg/Jahr79 500

2.2Anlage zur mechanisch-biologischen oder mechanisch-physikalischen Behandlung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in

Mg/Jahr79 500

2.3Anlage zur biologischen Behandlung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Bioabfall in Mg/Jahr33 500

2.4Anlage zur mechanischen Behandlung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in

Mg/Jahr79 500

2.5Anlage zur Sortierung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in

Mg/Jahr oder79 500

genehmigte Behandlungskapazität von

LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr18 500

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— Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
