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title: "§ 5 BSI-KritisV — Sektor Informationstechnik und Telekommunikation"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bsi-kritisv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 5 BSI-KritisV — Sektor Informationstechnik und Telekommunikation

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:

1.



die Sprach- und Datenübertragung;

2.



die Datenspeicherung und -verarbeitung.

(2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.

(3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.

(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.



den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.



den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

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— Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
