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title: "§ 10 BSI-KritisV — Sektor Siedlungsabfallentsorgung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bsi-kritisv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 10 BSI-KritisV — Sektor Siedlungsabfallentsorgung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen „Abfallsammlung und -beförderung“ und „Abfallverwertung und -beseitigung“ erbracht.

(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.



den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.



den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

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— Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
