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title: "§ 39 BsGaV — Ständige Vertreter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bsgav/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bsgav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 39 BsGaV — Ständige Vertreter

(1) Diese Verordnung ist sinngemäß auf ständige Vertreter im Sinne des § 13 der Abgabenordnung anzuwenden.

(2) Handelt es sich bei einem ständigen Vertreter um ein rechtlich selbständiges Unternehmen mit eigenem Personal im Sinne des § 2 Absatz 4, so sind für die sinngemäße Anwendung nach Absatz 1 abweichend von § 2 Absatz 3 alle Personalfunktionen, die vom Personal des ständigen Vertreters für den Vertretenen ausgeübt werden, als eigene Personalfunktionen des Vertretenen zu behandeln.

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— Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bsgav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
