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title: "§ 35 BsGaV — Allgemeines"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bsgav/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bsgav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 35 BsGaV — Allgemeines

(1) Für eine Betriebsstätte, die zur Förderung von Bodenschätzen entsteht und nach Abschluss der Förderung endet (Förderbetriebsstätte), gelten die §§ 1 bis 17, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird. Ein Unternehmen, zu dem eine Förderbetriebsstätte gehört, ist ein Bergbauunternehmen oder ein Erdöl- oder Erdgasunternehmen.

(2) Ein Explorationsrecht ist das Recht, Bodenschätze zu suchen oder zu fördern.

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— Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bsgav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
