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title: "§ 2 BSG 2004 — Zahlungen für Kindererziehungszeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bsg_2004/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bsg_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 BSG 2004 — Zahlungen für Kindererziehungszeiten

Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2004 einen Betrag in Höhe von 11.842.984.000 Euro.

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— Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2004

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bsg_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
