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title: "§ 2 BSG 2003 — Zahlungen für Kindererziehungszeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bsg_2003/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bsg_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 BSG 2003 — Zahlungen für Kindererziehungszeiten

Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2003 einen Betrag in Höhe von 11.874.710.850 Euro.

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— Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2003

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bsg_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
