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title: "§ 8a SeeAufgG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bseeschg/8a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bseeschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 8a SeeAufgG

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Durchführung von Inspektionen im Sinne des § 1 Nummer 15 zu ermöglichen und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Absatz 1; § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Begleitung durch Beauftragte der Europäischen Kommission oder internationaler Organisationen zuzulassen.

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— Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bseeschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
