---
title: "§ 12 SeeAufgG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bseeschg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bseeschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
---

# § 12 SeeAufgG

Die zuständige Behörde kann für die Überprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen vor dem Auslaufen des Schiffes eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich hierfür entstehenden Gebühren und Auslagen entgegennehmen.

---

— Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bseeschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
