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title: "§ 4 BrucelloseV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/brucellosev/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brucellosev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 4 BrucelloseV

Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärztlichen Untersuchung Folgendes:

1.



Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorgenommen werden.

2.



Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass Ansteckungsstoff nicht verschleppt werden kann.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brucellosev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
