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title: "§ 2 BrucelloseV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/brucellosev/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brucellosev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 BrucelloseV

Impfungen gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen und Heilversuche sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brucellosev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
