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title: "§ 11a BrucelloseV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/brucellosev/11a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brucellosev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 11a BrucelloseV

(1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 11 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinebrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.

(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 11 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.

(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brucellosev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
