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title: "§ 1 BrucelloseV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/brucellosev/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brucellosev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 1 BrucelloseV

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.



Brucellose

a)



im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch

aa)



bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder

bb)



mindestens zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten,

b)



im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung,

c)



im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung

festgestellt ist;

2.



Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brucellosev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
