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title: "§ 132 BRRG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/brrg/132"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 132 BRRG

(1) Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und des § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.

(2) In den Fällen des § 128 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.

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— Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
