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title: "§ 125 BRRG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/brrg/125"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 125 BRRG

Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.

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— Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
