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title: "§ 4 BrKrFrühErkV — Aufklärung der zu untersuchenden Frau"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/brkrfr_herkv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brkrfr_herkv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 4 BrKrFrühErkV — Aufklärung der zu untersuchenden Frau

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die zu untersuchende Frau vor der Früherkennungsuntersuchung

1.



schriftliche Informationen erhält, durch die sie über Ziele, Vorgehensweise, Vor- und Nachteile der Röntgenuntersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs informiert wird und

2.



über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines mündlichen Beratungs- und Aufklärungsgesprächs mit einem Arzt, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, informiert wird.Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass auf Wunsch ein Gespräch nach Satz 1 Nummer 2 ermöglicht wird.

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— Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brkrfr_herkv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
