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title: "§ 12 BRKG — Erkrankung während einer Dienstreise"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/brkg_2005/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brkg_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 12 BRKG — Erkrankung während einer Dienstreise

Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Krankenhaus aufgenommen, werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet. Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder § 5 Abs. 1 erstattet.

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— Bundesreisekostengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brkg_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
