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title: "§ 3 BRHWidVertAnO — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/brhwidvertano/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brhwidvertano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 3 BRHWidVertAnO — Übergangsregelung

Die §§ 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Juli 2022 erhoben worden sind.

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— Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesrechnungshofs in Angelegenheiten der Festsetzung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brhwidvertano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
