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title: "§ 14 BRHG — Zuständigkeit des Großen Senats"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/brhg_1985/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brhg_1985/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 14 BRHG — Zuständigkeit des Großen Senats

(1) Der Große Senat entscheidet

1.



nach § 17 Abs. 1 Satz 4, § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 1;

2.



über die Aufstellung der Bemerkungen nach § 97 der Bundeshaushaltsordnung, über Berichte nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung und über sonst gesetzlich vorgesehene Berichte, soweit die Entscheidungen durch die Geschäftsordnung nicht Senaten übertragen werden; im Falle des § 19 Satz 1 Nr. 1 obliegt die Entscheidung dem Dreierkollegium, im Falle des § 19 Satz 1 Nr. 2 dem Präsidenten;

3.



auf Antrag eines Senats oder auf Antrag eines Kollegiums bei abteilungsübergreifenden Prüfungs- oder Beratungsvorhaben oder bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;

4.



auf Antrag eines betroffenen Senats oder Kollegiums, wenn beabsichtigt wird, von der - auf Anfrage aufrechterhaltenen - Entscheidung eines Senats oder von einer Entscheidung des Großen Senats abzuweichen; das gleiche gilt für die Abweichung von der Entscheidung eines Kollegiums, soweit es im Rahmen seiner Zuständigkeit für allgemeine oder grundsätzliche Angelegenheiten entschieden hat;

5.



über das Verfahren und die Grundsätze der Arbeitsplanung, der Prüfung, der Beratung und der Berichterstattung;

6.



über den Aufgabenbereich der Prüfungsämter (§ 20a Abs. 2).

(2) Der Präsident kann den Großen Senat auch mit weiteren Angelegenheiten befassen oder ihn vor eigenen Entscheidungen hören.

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— Gesetz über den Bundesrechnungshof

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brhg_1985/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
