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title: "§ 39 BRGO 2025 — Beratung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/brgo_2025/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brgo_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 39 BRGO 2025 — Beratung

(1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlussfassung des Bundesrates vor.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Ausschüsse mit der Ausarbeitung gutachtlicher Stellungnahmen beauftragen.

(3) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam beraten. Ist ein Beratungsgegenstand für die Fachgebiete mehrerer Ausschüsse von gleicher Bedeutung, so kann die Präsidentin oder der Präsident gemeinsame Beratung anordnen.

(4) Die Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen.

(5) Die Ausschüsse sollen ihre Beratungen am achten Tag vor der nächsten Sitzung des Bundesrates abgeschlossen haben.

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— Geschäftsordnung des Bundesrates

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brgo_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
