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title: "§ 22a BRGO 2025 — Dauer der Rede"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/brgo_2025/22a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brgo_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 22a BRGO 2025 — Dauer der Rede

(1) Sofern der Bundesrat nichts anderes beschließt, beträgt die Regelredezeit für Rednerinnen und Redner je Beratungsgegenstand fünf Minuten; die maximale Redezeit von 15 Minuten soll nicht überschritten werden.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeiten verlängern, wenn der Beratungsgegenstand oder der Verlauf der Verhandlungen dies nahelegt.

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— Geschäftsordnung des Bundesrates

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brgo_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
