---
title: "§ 3 BrennMstrPrV — Gliederung der Meisterprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/brennmstrprv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brennmstrprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
---

# § 3 BrennMstrPrV — Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung beinhaltet die Prüfungsteile

1.



Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstechnik, Vermarktung,

2.



Betriebs- und Unternehmensführung,

3.



Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.

---

— Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Brenner/Brennerin im landwirtschaftlichen Bereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brennmstrprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
