---
title: "§ 3 BrauMMstrV — Meisterprüfungsarbeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/braummstrv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/braummstrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
---

# § 3 BrauMMstrV — Meisterprüfungsarbeit

Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.



Beschreibung der Würzeherstellung für vorgegebene Biersorten,

2.



Beschreibung der Vergärung und Reifung für vorgegebene Biersorten,

3.



Beschreibung der Filtration und Haltbarmachung des Bieres,

4.



Beschreibung der Abfüllung und Verpackung von Bieren oder alkoholfreien Getränken,

5.



Beschreibung der Malzherstellung mit vorgegebenen Rohstoffen.

---

— Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Brauer- und Mälzer-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/braummstrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
