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title: "§ 63 BRAO — Zusammensetzung des Vorstandes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/brao/63"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brao/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 63 BRAO — Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.

(2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

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— Bundesrechtsanwaltsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brao/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
