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title: "§ 161a BRAO — Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/brao/161a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brao/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 161a BRAO — Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, angeordnet werden.

(2) § 150 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, §§ 150a bis 154, § 155 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 156 bis 160 sind entsprechend anzuwenden.

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— Bundesrechtsanwaltsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brao/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
