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title: "§ 105 BRAO — Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/brao/105"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/brao/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 105 BRAO — Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung

(1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgerichtshof gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes zu beschließen ist; sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.

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— Bundesrechtsanwaltsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/brao/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
