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title: "§ 5 1. DV-BRüG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/br_gdv_1/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/br_gdv_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 5 1. DV-BRüG

(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG für die überwiegende Verbringung entzogener Schmuck- und Edelmetallgegenstände - außer Gebrauchssilber - in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden bei Entziehungen

1.



durch Dienststellen der SS, der Sicherheitspolizei und des SD für die in § 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Nr. 2 bis 7 genannten Bereiche,

2.



durch die Devisenschutzkommandos für die in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche,

3.



durch den "Verwalter des dem Reich verfallenen Vermögens im Bereich des Militärbefehlshabers in Frankreich" (Dienststelle Niedermeyer) für den in § 1 Nr. 1 genannten Bereich,

4.



durch Dienststellen der SS in den Konzentrationslagern Mauthausen und Natzweiler.

(2) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 liegen auch dann vor, wenn die Entziehung durch andere als die in Absatz 1 genannten Dienststellen des Reichs erfolgt ist, die entzogenen Schmuck- und Edelmetallgegenstände aber durch eine der in Absatz 1 genannten Dienststellen in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet verbracht worden sind.

(3) Auf die Wegnahme oder die Ablieferung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen im Lager Theresienstadt findet Absatz 1 Nr. 1 keine Anwendung.

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— Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/br_gdv_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
