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title: "§ 38 BRüG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/br_g/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/br_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 38 BRüG

(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen erteilt dem Berechtigten über die nach § 31 von der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllenden rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) einen Bescheid. Im Falle des § 14 Abs. 1 ist in dem Bescheid auszusprechen, ob und in welchem Umfang die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert gilt.

(2) (weggefallen)

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— Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/br_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
