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title: "§ 23 BRüG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/br_g/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/br_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 23 BRüG

Steht dem rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) ein Gegenanspruch aus demselben Entziehungstatbestand gegenüber, so vermindert sich der rückerstattungsrechtliche Anspruch um den Wert des Gegenanspruchs am 1. April 1956; § 20 Abs. 1 zweiter Halbsatz findet sinngemäß Anwendung.

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— Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/br_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
