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title: "§ 2 BRüG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/br_g/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/br_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2 BRüG

Rückerstattungsrechtliche Ansprüche im Sinne dieses Gesetzes sind Ansprüche, die nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes Rückerstattungsberechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zustehen und auf einen Geldbetrag oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

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— Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/br_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
