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title: "§ 15 BRüG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/br_g/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/br_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 15 BRüG

(1) Rückerstattungsrechtliche Ansprüche auf Zahlung eines Reichsmarkbetrages gelten als im Zeitpunkt der Währungsumstellung im Verhältnis 10:1 auf Deutsche Mark umgestellt.

(2) Der nach Absatz 1 umgestellte Betrag ist zu verzinsen. Die Zinsen werden durch einen Betrag von 25 vom Hundert des umgestellten Betrags abgegolten.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Herausgabe des Reinertrags der Nutzungen richten.

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— Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/br_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
