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title: "III. BPräsWehrDGerKldgAnO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bpr_swehrdgerkldgano/iii"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpr_swehrdgerkldgano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# III. BPräsWehrDGerKldgAnO

Am Barett tragen

a)



der Bundeswehrdisziplinaranwalt

zwei karmesinrote Schnüre in Seide,

b)



die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammern

eine Schnur in Silber,

c)



die Wehrdisziplinaranwälte und die für den Bundeswehrdisziplinaranwalt auftretenden Beamten eine Spange





in Gold, wenn sie vor dem Bundesdisziplinarhof,

in Silber, wenn sie vor den Truppendienstkammern

tätig werden.

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— Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den Wehrdienstgerichten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpr_swehrdgerkldgano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
