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title: "§ 10 BPräsWahlG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bpr_swahlg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpr_swahlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 10 BPräsWahlG

Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages.

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— Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpr_swahlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
