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title: "Art 1 BPräsSoldErnAnO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bpr_ssoldernano/art-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpr_ssoldernano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# Art 1 BPräsSoldErnAnO

(1) Ich behalte mir das Recht zur Ernennung und Entlassung der Offiziere vor, die der Besoldungsordnung B angehören.

(2) Im übrigen übertrage ich die Ausübung meiner Befugnisse dem Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden. § 29 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in denen ich die Ausübung meiner Befugnisse übertragen habe.

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— Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpr_ssoldernano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
