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title: "§ 5 BPräsRuhebezG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bpr_sruhebezg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpr_sruhebezg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 5 BPräsRuhebezG

Wenn das Bundesverfassungsgericht einen Bundespräsidenten nach Artikel 61 des Grundgesetzes für schuldig erklärt, so hat es darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die in diesem Gesetz vorgesehenen Bezüge zu gewähren sind.

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— Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpr_sruhebezg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
