BPolZollV

Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung

Ausfertigungsdatum:
24.06.2005
Fundstelle:
BGBl I 2005, 1867
Stand:
20260506175553
Eingangsformel

Auf Grund des § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Unbeschadet der Aufgaben der Bundespolizei werden der Zollverwaltung die Aufgaben

1.

der polizeilichen Überwachung der Grenzen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bundespolizeigesetzes),

2.

der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Bundespolizeigesetzes) an den in der Anlage aufgeführten Grenzübergangsstellen sowie außerhalb dieser Grenzübergangsstellen und

3.

der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundespolizeigesetzes) zur Ausübung übertragen.

§ 2

Unbeschadet der Aufgaben der Bundespolizei werden der Zollverwaltung die Aufgaben

1.

nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 bis 1e, mit Ausnahme der Zurückschiebung und Abschiebungen an der Grenze sowie der Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten, nach § 71 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 und nach § 71 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

2.

nach den §§ 10 und 19 Abs. 1 Satz 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in der jeweils geltenden Fassung und

3.

nach § 8 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) in der jeweils geltenden Fassungzur Ausübung übertragen, soweit sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 anfallen.

§ 3

Die Zollverwaltung führt nach Maßgabe des § 12 des Bundespolizeigesetzes die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 1 und 2 feststellt, durch.

§ 4

Die Bundespolizei und die Zollverwaltung unterrichten einander über alle nichtpersonenbezogenen Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind und erteilen einander die hierfür erforderlichen Auskünfte. Die §§ 32 und 33 des Bundespolizeigesetzes bleiben unberührt.

§ 5

(1) Für die Ausübung der Aufgaben nach den §§ 1 bis 3 durch die Zollverwaltung gelten dieselben Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die Ausübung der Aufgaben durch die Bundespolizei maßgebend sind. Insbesondere hat die Zollverwaltung die Befugnisse der Bundespolizei, die sich aus dem Zweiten Abschnitt (§§ 14 bis 50) des Bundespolizeigesetzes und aus dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung ergeben.

(2) Die Zollverwaltung beachtet bei der Aufgabenwahrnehmung die im Rahmen der Fachaufsicht (§ 68 Satz 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 3 des Bundespolizeigesetzes) erteilten Weisungen.

§ 6

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benennt dem Bundesministerium der Finanzen die Bundespolizeibehörden, die es mit der Ausübung der Fachaufsicht beauftragt hat. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium der Finanzen regeln einvernehmlich die Fachaufsicht durch die Bundespolizeibehörden.

§ 7

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Anlage

(zu § 1)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1868 - 1869;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.Schleswig-Holstein

 Niendorf

 Neustadt

 Grömitz

 Heiligenhafen

 Burgstaaken

 Orth

 Laboe

 Möltenort/Heikendorf

 Schilksee

 Strande

 Rendsburg

 Eckernförde

 Ostseebad Damp

 Schleswig

 Kappeln

 Schleimünde

 Maasholm

 Gelting

 Quern-Neukirchen

 Langballigau

 Glücksburg

 Westerland/Sylt (Flugplatz)

 List/Sylt

 Hörnum/Sylt

 Dagebüll

 Wyk/Föhr

 Wittdün/Amrum

 Pellworm

 Strucklahnungshörn/Nordstrand

 Süderhafen/Nordstrand

 Husum

 Friedrichstadt

 Tönning

 Büsum

 Meldorfer Hafen

 Friedrichskoog

 Helgoland

 Helgoland-Düne (Flugplatz)

 Itzehoe

 Wewelsfleth

 Glückstadt

 Elmshorn

 Uetersen

 Wedel

2.Hamburg

 Hamburg-Neuenfelde

3.Niedersachsen

 Buxtehude

 Stade

 Stadersand

 Bützflether Sand

 Otterndorf

 Lemwerder (Hafen)

 Elsfleth

 Brake

 Großensiel

 Nordenham

 Fedderwardersiel

 Eckwarderhörne

 Varel

 Wilhelmshaven

 Hooksiel

 Horumersiel

 Carolinensiel (Harlesiel)

 Neuharlingersiel

 Bensersiel

 Westeraccumersiel

 Norddeich

 Greetsiel

 Wangerooge (Hafen)

 Spiekeroog

 Langeoog (Hafen)

 Baltrum (Hafen)

 Norderney (Hafen)

 Juist (Hafen)

 Borkum (Hafen)

 Leer

 Weener

 Papenburg

 Herbrum

4.Baden-Württemberg

 Weil-Rheinhafen

 Weil-Schiffsanlegestelle

 Weil-Friedlingen

 Basel Bad. Rangierbahnhof in Weil am Rhein

 Weil-Ost

 Lörrach-Wiesenuferweg

 Lörrach-Wiesentalbahn

 Inzlingen

 Grenzacherhorn

 Grenzach (Fa. Hoffmann La Roche AG)

 Grenzach (Fa. Geigy)

 Wyhlen (Wyhlen GmbH)

 Rheinfelden-Rheinhafen

 Rheinfelden

 Bad Säckingen (Alte Rheinbrücke)

 Laufenburg

 Laufenburg-Stadt

 Albbruck

 Dogern

 Waldshut-Rheinfähre

 Waldshut Bahnhof

 Rheinheim

 Reckingen

 Rötteln

 Herdern

 Günzgen

 Bühl

 Dettighofen

 Baltersweil

 Lottstetten Bahnhof

 Lottstetten-Dorf

 Lottstetten

 Nack

 Altenburg-Rheinbrücke

 Altenburg-Nohl

 Altenburg-Rheinau Bahnhof

 Jestetten-Hardt

 Jestetten Bahnhof

 Jestetten-Wangental

 Weisweil

 Erzingen

 Erzingen Bahnhof

 Eggingen

 Eberfingen

 Stühlingen

 Fützen

 Wiechs-Schlauch

 Wiechs-Dorf

 Büßlingen

 Schlatt am Randen

 Ebringen

 Thayngen Bahnhof

 Randegg

 Gailingen-West

 Gailingen-Brücke

 Gailingen-Ost

 Murbach

 Gottmadingen

 Gasthof "Spießhof" an der B 34

 Rielasingen

 Öhningen

 Öhningen-Oberstaad

 Wangen

 Hemmenhofen

 Gaienhofen

 Radolfzell

 Insel Reichenau

 Konstanz-Paradieser Tor

 Konstanz-Wiesenstraße

 Konstanz-Klein Venedig

 Konstanz-Schweizer Personen Bahnhof

 Konstanz-Hafen

 Mainau

 Überlingen

 Meersburg

 Friedrichshafen-Hafen

 Langenargen

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