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title: "Anlage 2 BPolLV — (zu § 12 Absatz 1)Bildungsvoraussetzungen für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bpollv_2011/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpollv_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# Anlage 2 BPolLV — (zu § 12 Absatz 1)Bildungsvoraussetzungen für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 667 – 669)





LaufbahnBesondere FachverwendungBildungsvoraussetzungen

 1Mittlerer PolizeivollzugsdienstRettungsassistentin oder Rettungsassistent,

Notfallsanitäterin oder

Notfallsanitäter–Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder  ‑pfleger oder

–Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder

–Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ nach dem Notfallsanitätergesetz

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich

 2Physiotherapeutin oder PhysiotherapeutAbschluss als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich

 3Technische Verwendung im Fachdienst für Informations-

und Kommunikationstechnik–Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder

–Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Informations- und Kommunikationstechnik oder

–Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Informations- und Kommunikationstechnik

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich

 4Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik–Meister- oder Industriemeisterprüfung in einem metallverarbeitenden Beruf oder

–Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektroberuf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich

 5Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst–Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in der Kriminaltechnik oder

–Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder

–Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Kriminaltechnik

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich

 6Nautisches Funktions-

personalSeemännische oder nautische Qualifikation

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich

 7Gehobener PolizeivollzugsdienstPilotin oder PilotLizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Verkehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über die Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von Hubschraubern

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich

 8Flugtechnikerin oder

FlugtechnikerLizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich

 9Prüferin oder Prüfer von LuftfahrtgerätLizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich

10Freigabeberechtigtes

Personal der Kategorie B oder höherwertigLizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich

11Fachpersonal für die

zerstörungsfreie Werkstoffprüfung der Qualifikationsstufe 2Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Union

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich

12Nautisches Funktions- oder LehrpersonalHochschulabschluss im seemännischen oder nautischen Bereich

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich

13Kommandantin oder Kommandant eines Einsatzschiffs der Bundespolizei,

Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten eines Einsatzschiffs der BundespolizeiDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich

14Technische Verwendung im Fachdienst für Informations-

und KommunikationstechnikDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich

15Technische Verwendung im Fachdienst für PolizeitechnikDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich

16Technische Verwendung im kriminaltechnischen DienstDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich

17Führungs-, Funktions-

oder Lehrpersonal im

polizeiärztlichen DienstDiplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaften oder der Medizinpädagogik

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich

18Sportwissenschaftlerin oder Sportwissenschaftler,

Diplomsportlehrerin oder DiplomsportlehrerDiplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang der Sport- oder Erziehungswissenschaften

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich

19Höherer PolizeivollzugsdienstTechnische Verwendung im Fachdienst für Informations-

und KommunikationstechnikHochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich

20Technische Verwendung im Fachdienst für PolizeitechnikHochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich

21Technische Verwendung im kriminaltechnischen DienstHochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich

22Ärztin oder ArztMedizinstudium und abgeschlossene Facharztausbildung

und

hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich

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— Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpollv_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
