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title: "§ 12a BPolLV — Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bpollv_2011/12a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpollv_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 12a BPolLV — Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen an der Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten im Flugdienst der Bundespolizei nur teilnehmen, wenn sie bei Beginn dieser Fortbildung noch nicht 40 Jahre alt sind.

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— Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpollv_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
