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title: "§ 7 BPolHfV — Arznei- und Verbandmittel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bpolhfv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpolhfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 7 BPolHfV — Arznei- und Verbandmittel

(1) Die Einzelheiten der Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten mit Arznei- und Verbandmitteln regelt der Arzneiversorgungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Deutschen Apothekerverband e. V. vom 1. Oktober 2011 in der jeweils jüngsten im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.

(2) Die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln im geschlossenen Einsatz bleibt unberührt.

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— Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpolhfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
