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title: "§ 3 BPolHfV — Heilfürsorgekarte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bpolhfv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpolhfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 3 BPolHfV — Heilfürsorgekarte

(1) Alle Heilfürsorgeberechtigten erhalten eine Heilfürsorgekarte in Form einer elektronischen Gesundheitskarte, die für alle Heilfürsorgeleistungen nach § 4 Absatz 1 gilt.

(2) Die Heilfürsorgeberechtigten haben der behandelnden Vertragsärztin oder Vertragszahnärztin oder dem behandelnden Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt die Heilfürsorgekarte vor der Behandlung vorzulegen.

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— Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpolhfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
