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title: "§ 1 BPolBG — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bpolbg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpolbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 1 BPolBG — Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes und für den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder. Polizeivollzugsbeamte im Sinne des Satzes 1 sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten; welche dieser Beamtengruppen im einzelnen dazu gehören, bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.

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— Bundespolizeibeamtengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpolbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
