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title: "§ 5 PflZV — Vorschussgewährung an Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten und Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bpflzv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpflzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 5 PflZV — Vorschussgewährung an Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten und Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit

Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Gewährung eines Vorschusses nach § 7 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes an Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten und Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit entsprechend anzuwenden.

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— Verordnung über einen Vorschuss bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit oder Pflegezeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpflzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
