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title: "§ 4 BPersVWO — Vorabstimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bpersvwo/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvwo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 4 BPersVWO — Vorabstimmungen

(1) Vorabstimmungen über

1.



eine von § 17 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 17 Absatz 6 des Gesetzes) oder

2.



die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes) oder

3.



die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 7 des Gesetzes)werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle, vertretenen Gruppe angehören.

(2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten Fristen hinzuweisen.

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— Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvwo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
