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title: "§ 54 BPersVG — Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bpersvg_2021/54"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 54 BPersVG — Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

(1) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitglieds übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen oder ‑vertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

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— Bundespersonalvertretungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
