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title: "I. BPAWidAnO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bpawidano/i"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bpawidano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# I. BPAWidAnO

Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes auf das Bundesamt für Finanzen, soweit es die Maßnahme, die Gegenstand des Widerspruches ist, selbst getroffen hat.

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— Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bpawidano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
