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title: "§ 7 BoSoG — Inhalt des Sonderungsbescheids und des Sonderungsplans"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bosog/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bosog/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 7 BoSoG — Inhalt des Sonderungsbescheids und des Sonderungsplans

(1) Der Sonderungsbescheid stellt den Sonderungsplan verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheids. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Der Sonderungsplan besteht aus einer Grundstückskarte (§ 8 Abs. 2) und einer Grundstücksliste (§ 8 Abs. 3). Er dient vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Er tritt in Ansehung der aufgeführten Grundstücke an die Stelle eines vorhandenen Ersatzes für das amtliche Verzeichnis.

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— Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bosog/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
