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title: "§ 22 BoSoG — Überleitungsbestimmung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bosog/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bosog/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 22 BoSoG — Überleitungsbestimmung

(1) Bis zum Erlaß des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes behält sich die Sonderungsbehörde eine endgültige Entscheidung über Ansprüche nach § 14 vor. Sie kann den Begünstigten die Zahlung oder Hinterlegung von Abschlägen aufgeben.

(2) In einem Sonderungsbescheid nach diesem Gesetz kann auch bestimmt werden, auf welchen Grundstücken sich Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche befindet.

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— Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bosog/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
